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Ab wann ist es eine Schändung? Die Causa Westerrönfeld

Foto: Jüdischer Friedhof in Westerrönfeld.
© Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen

Das Spektrum an Schändungen jüdischer Friedhöfe in Deutschland ist sehr heterogen. Es reicht von eindeutig antisemitischen Straftaten zumeist aus dem rechtsextremen Spektrum über Fälle, bei denen die Hintergründe völlig unklar bleiben, bis hin zu solchen, bei denen Antisemitismus nicht das primäre Tatmotiv war. Ab wann kann man von einer Friedhofsschändung sprechen?

Das Spekulieren über Tatmotive ist angesichts der hohen Prozentzahl unaufgeklärter Fälle müßig. Selbst wenn es zu einem Ermittlungsverfahren kam, kann das Motiv kaum einmal mit unumstößlicher Gewissheit angegeben werden. Zielführender scheint es daher zu sein, die Handlung selbst und deren Auswirkungen, die direkt beobachtbar (manifest) sind, ins Zentrum zu stellen. In diesem Sinn kann die Friedhofsschändung definiert werden als Akt, bei dem eine Person einen Friedhof ungeachtet des Motivs mutwillig beschädigt oder die Entstehung eines Schadens zumindest billigend in Kauf nimmt.

Die Definition ist auf Friedhöfe und Grabstätten aller Art und Trägerschaft anwendbar. Eine besondere Dimension haben dabei Schändungen jüdischer Friedhöfe – und zwar aus zwei Gründen. Erstens aufgrund der besonderen religiösen, kulturellen und traditionellen Bedeutung, die Friedhöfe im Judentum als unantastbare, für die Ewigkeit angelegte Orte haben: „Bet Olam“ – „Haus der Ewigkeit“. Zweitens betreffen Schändungen jüdischer Friedhöfe eine Minderheit in Deutschland, die im Lauf der Jahrhunderte immer wieder verfolgt wurde.

Wie groß das Spektrum an Angriffen auf diese verletzlichen Orte ist, zeigt ein aktueller Fall aus Schleswig-Holstein: die Causa Westerrönfeld.

Der jüdische Friedhof in Westerrönfeld wurde 1695 eröffnet und lange Zeit als Zentralfriedhof für Schleswig-Holstein genutzt. Über 1.100 Personen wurden dort beerdigt. Heute befindet sich der denkmalgeschützte Friedhof im Besitz des traditionellen jüdischen Landesverbandes in Schleswig-Holstein, der „Jüdischen Gemeinschaft Schleswig-Holstein K.d.ö.R.“. Im September 2020 ließ ein Privatmann, dem die Zufahrtsstraße zum Friedhof, die Lindenallee „Am Judenfriedhof“ gehört, vor dem Eingang zum Friedhof eine Zaunanlage errichten. Der Friedhof war nicht mehr betretbar. Der Besuch von Gräbern wurde damit ebenso unterbunden wie die Pflege des Friedhofs. Nachdem der Zaun im Dezember 2020 durch ein Absperrband ersetzt worden war, das ungehinderten Zutritt nach wie vor verhinderte, erreichte der Fall im März 2022 eine neue Dimension. Der Eigentümer hatte drei ausladende Garagencontainer platzieren lassen, die den Zugang zum Friedhof über die Zufahrt „Am Judenfriedhof“ komplett versperrten.

Foto: Vorne: Zaunanlage des Privatmannes, hinten links: einziger Zugang zum jüdischen Friedhof, direkt daneben: Garagencontainer Nr. 1, rechts im Bild wirft Container Nr. 2 seinen Schatten.
© Helge-Fabien Hertz
Foto: Blick links von Container Nr. 2 aus auf die ungepflegte und von Container Nr. 3 versperrte Zufahrtsstraße „Am Judenfriedhof“.
© Helge-Fabien Hertz

Viele verschiedene Personen, Organisationen und Verwaltungsträger setzten sich anhaltend für freien Zugang zum Friedhof ein: die Geschäftsführerin der „Jüdischen Gemeinschaft Schleswig-Holstein“, Viktoria Ladyshenski, der damalige erste Beauftragte für jüdisches Leben und gegen Antisemitismus in Schleswig-Holstein, Ministerpräsident a. D. Peter Harry Carstensen, der Sprecher der Vereinigung „Gegen Vergessen – Für Demokratie e. V.“, Günther Neugebauer, sowie die Gemeinde Westerrönfeld, das Amt Jevenstedt und der Kreis Rendsburg-Eckernförde. Nach zähem Ringen konnte schlussendlich festgestellt werden, dass Zaunanlage und Container genehmigungspflichtig gewesen seien. Nach einem ordnungsrechtlichen Verfahren wurden Zaun und Container unter Polizeischutz demontiert und abtransportiert. Die Kosten für den Abtransport, die Lagerung sowie das Zwangsgeld trägt der Eigentümer.

Was bewog ihn zu seinem Vorgehen? Nach eigener Aussage habe er die Zufahrt lediglich vor Zerstörung durch Pkw-Verkehr schützen wollen. Eine offenbar unverhältnismäßig hohe Geldforderung für den Verkauf der Zufahrtsstraße an die Gemeinde Westerrönfeld deutet auf ein finanzielles Motiv hin. Antisemitische Beweggründe standen offenbar nicht im Vordergrund. Dennoch stellt sich die Frage, ob der Eigentümer bei einem christlichen oder kommunalen Friedhof genauso gehandelt hätte.

Fakt ist: Für annähernd zwei Jahre war der für die jüdische Religion, Kultur und Geschichte so zentrale Ort nur schwer oder gar nicht begehbar, konnten Jüdinnen und Juden nicht vor Ort ihrer in Westerrönfeld begrabenen Vorfahren, Verwandten und Bekannten gedenken, konnte der Friedhof nicht gepflegt werden, wurde er durch Zäune und massive Garagencontainer entweiht. Gemäß der genannten Definition von „Friedhofsschändung“ als Akt, bei dem eine Person einen Friedhof ungeachtet des Motivs mutwillig beschädigt oder die Entstehung eines Schadens zumindest billigend in Kauf nimmt, lässt sich der Fall aufgrund des zumindest billigend in Kauf genommenen Schadens als Schändung einordnen – wenn auch als Grenzfall.

Nähere Informationen zu der Causa Westerrönfeld finden sich hier: Hertz, Helge-Fabien: Net Olam. Jüdische Friedhöfe im Fokus von Antisemitismus und Prävention. In: Mitteilungen der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte 104 (Frühjahr 2023), S. 13–25. URL: https://geschichte-s-h.de/wp-content/uploads/2023/04/MGSHG-104_Fruehjahr_2023.pdf.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Helge-Fabien Hertz (17. April 2023). Ab wann ist es eine Schändung? Die Causa Westerrönfeld. Net Olam. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/vv64


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