Das Spektrum an Schändungen jüdischer Friedhöfe in Deutschland ist sehr heterogen. Es reicht von eindeutig antisemitischen Straftaten zumeist aus dem rechtsextremen Spektrum über Fälle, bei denen die Hintergründe völlig unklar bleiben, bis hin zu solchen, bei denen Antisemitismus nicht das primäre Tatmotiv war. Ab wann kann man von einer Friedhofsschändung sprechen?
Das Spekulieren über Tatmotive ist angesichts der hohen Prozentzahl unaufgeklärter Fälle müßig. Selbst wenn es zu einem Ermittlungsverfahren kam, kann das Motiv kaum einmal mit unumstößlicher Gewissheit angegeben werden. Zielführender scheint es daher zu sein, die Handlung selbst und deren Auswirkungen, die direkt beobachtbar (manifest) sind, ins Zentrum zu stellen. In diesem Sinn kann die Friedhofsschändung definiert werden als Akt, bei dem eine Person einen Friedhof ungeachtet des Motivs mutwillig beschädigt oder die Entstehung eines Schadens zumindest billigend in Kauf nimmt.
Die Definition ist auf Friedhöfe und Grabstätten aller Art und Trägerschaft anwendbar. Eine besondere Dimension haben dabei Schändungen jüdischer Friedhöfe – und zwar aus zwei Gründen. Erstens aufgrund der besonderen religiösen, kulturellen und traditionellen Bedeutung, die Friedhöfe im Judentum als unantastbare, für die Ewigkeit angelegte Orte haben: „Bet Olam“ – „Haus der Ewigkeit“. Zweitens betreffen Schändungen jüdischer Friedhöfe eine Minderheit in Deutschland, die im Lauf der Jahrhunderte immer wieder verfolgt wurde.
Wie groß das Spektrum an Angriffen auf diese verletzlichen Orte ist, zeigt ein aktueller Fall aus Schleswig-Holstein: die Causa Westerrönfeld.
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